Doppik-Leitfaden

Buch Doppik-Leitfaden

Von der Projektierung zum Gesamtabschluss. Praxishandbuch

Kommunal- und Schul-Verlag,


Rezension

Für das Rech­nungswe­sen der privaten Unternehmen gilt das Han­dels­ge­set­zbuch, große Kap­i­talge­sellschaften müssen sich sogar an europaweite oder globale Standards halten. Beim kommunalen Haushalts- und Rech­nungswe­sen ist es anders: Das kommunale Haushalt­srecht in Deutschland ist Ländersache, deshalb bestimmt mit­te­lal­ter­liche Kle­in­staaterei das Bild. Wer ein Buch über das neue, doppische Haushalts- und Rech­nungswe­sen der Kommunen schreiben will, muss sich entweder für ein Bundesland und dessen Recht entscheiden – oder weitgehend im Ungefähren bleiben. Die Autoren haben beschlossen, länderübergreifend zu schreiben. Das vermittelt einen Überblick, ist aber für Experten, die sich sklavisch an ein bestimmtes Landesrecht halten müssen, nur als Ergänzung zur lan­desspez­i­fis­chen Literatur geeignet. Dennoch empfiehlt BooksInShort diesen in­for­ma­tiven Sammelband mit vielen Beispielen aus der kommunalen Praxis allen, die sich mit der Umstellung auf die Doppik vertraut machen müssen.

Take-aways

  • Bei der Doppik-Einführung sollten die Kommunen die Vermögenser­fas­sung- und -bewertung ein Jahr vor dem eigentlichen Umstieg abschließen.
  • Um den Umgang mit einer doppischen Software zu üben, führt man diese am besten noch in der Kam­er­al­is­tik ein.
  • Eine wichtige Neuerung der Doppik ist die Bildung von Rück­stel­lun­gen.
  • Die Bildung von Produkten und die Bud­getierung gehören ebenso zur Doppik wie der neue Buchungsstil.
  • Gesetzlich nicht verbindlich geregelt, aber in der Praxis un­verzicht­bar ist eine Kosten- und Leis­tungsrech­nung.
  • Auch nichtmonetäre Ziele und Kennzahlen gehören in den Haushalt und müssen für Steuerungsentschei­dun­gen verwendet werden.
  • Zahlreiche Prinzipien und or­gan­isatorische Regelungen aus der Kam­er­al­is­tik können in die Doppik übernommen werden.
  • Der doppische Jahresab­schluss ist um­fan­gre­icher als der kamerale und eng terminiert. Hier helfen vor­bere­i­t­ende Arbeiten im alten Jahr.
  • Wirtschaft­sprüfer können bei der Jahresab­schlussprüfung ergänzend hinzuge­zo­gen werden. Zuständig bleiben jedoch die kommunalen Prüfungsin­sti­tu­tio­nen.
  • Der kommunale Gesamtab­schluss soll die Steuerung von Beteili­gun­gen erleichtern und mehr Transparenz schaffen.
 

Zusammenfassung

Vermögenser­fas­sung und -bewertung

In die Doppik-Einführung in einer Kommune sollten die politischen Entschei­dungsträger, der Personalrat, die Rechnungsprüfung und die Kom­mu­nalauf­sicht eingebunden werden. Einige Grund­satzentschei­dun­gen müssen gefällt werden: u. a. bezüglich der Prozesse der Buchhaltung, des Personals (was auch Ein­stel­lun­gen bedeuten kann) und der Fort­bil­dun­gen. Bereits in der Zeit, da noch die kamerale Buchführung gilt, sollte eine neue Fi­nanz­soft­ware eingeführt werden. So kann man den Umstieg auf die Doppik anschließend mit einer bereits vertrauten Software durchführen. Bei der Erfassung und Bewertung des kommunalen Vermögens gilt der Grundsatz der Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit. Der Er­fas­sung­sprozess dauert mindestens zwölf Monate und sollte bereits ein Jahr vor dem geplanten Um­stel­lungszeit­punkt abgeschlossen sein, damit die Zeit für die Erstellung der Eröff­nungs­bi­lanz und für weitere Re­form­schritte ausreicht.

„Bei der Doppik geht es um weit mehr als die bloße Einführung eines geänderten Buchführungsstils.“

Die Zuweisungen der Länder für kommunale In­vesti­tio­nen werden als Son­der­posten passiviert und analog zum ko­r­re­spondieren­den Vermögen abgeschrieben. In der Eröff­nungs­bi­lanz müssen daher die Son­der­posten und das Sachan­lagev­ermögen in einem sinnvollen Verhältnis stehen. Erreichen die Son­der­posten den Wert des ko­r­re­spondieren­den Vermögens oder überschre­iten sie dieses sogar, liegen Erfassungs- oder Be­w­er­tungs­fehler vor. Die Möglichkeiten der Kommunen zur Bi­lanzpoli­tik beschränken sich im Wesentlichen auf die Wert­berich­ti­gun­gen bei Forderungen, die Nor­mal­her­stel­lungskosten und den Umgang mit Baumängeln. Bi­lanzpoli­tisch hoch angesetzte Bilanzwerte für Gebäude oder In­fra­struk­turvermögen erhöhen allerdings in den Folgejahren die Ab­schrei­bun­gen.

Rück­stel­lun­gen sind ungewisse Verbindlichkeiten

Wer künftige Lasten transparent ausweisen will, muss Rück­stel­lun­gen bilden. Das gab es im öffentlichen Rech­nungswe­sen bisher nicht. Entschei­dend für die Ve­r­an­schla­gung im kommunalen Haushalt war der Geldfluss, nicht die Verur­sachung. Zukun­ft­slas­ten wurden damit auf künftige Gen­er­a­tio­nen verschoben, ohne dies zu doku­men­tieren. Der Doppik ist diese Las­ten­ver­schiebung fremd. Sie zielt auf eine pe­ri­o­den­gerechte Zuordnung und weist Lasten im Jahresab­schluss ihrer wirtschaftlichen Verur­sachung aus. Für die Bildung und Bewertung von Rück­stel­lun­gen gelten enge gesetzliche Vorgaben der Länder. Zusätzlich haben die Länder Richtlinien oder Leitfäden zur Rück­stel­lungs­be­w­er­tung her­aus­gegeben. Für die erstmalige Rück­stel­lungs­bil­dung reicht es aus, diese gesamthaft zu erfassen. Aber spätestens für den ersten doppischen Haushalt­s­plan müssen sie den Produkten zugeordnet werden. Daher sollten die Rück­stel­lun­gen von Beginn an pro­duk­t­be­zo­gen erhoben werden.

„Im Re­form­prozess nimmt die kommunale Vermögen­srech­nung (Bilanz) eine Schlüssel­po­si­tion ein. Durch die bilanzielle Übersichts­darstel­lung wird die tatsächliche Vermögens- und Finanzlage transparent.“

Das Bi­lanzrechtsmod­ernisierungs­ge­setz (BilMoG) aus dem Jahr 2009 hat die bisherigen Vorschriften des Han­dels­ge­set­zbuchs (HGB) zu den Rück­stel­lun­gen erheblich verändert. Danach sind Rück­stel­lun­gen nicht mehr mit ihrem Stich­tagswert zu bewerten, sondern mit dem künftigen Erfüllungs­be­trag, der auch Kosten­steigerun­gen enthält. Im Gegenzug sind sie zwingend abzuzinsen. Kommunen, die ihre Eröff­nungs­bi­lanz ab dem 1. Januar 2010 erstellen, müssen diese Vorschriften anwenden. Das gilt allerdings nicht für die wichtigste Rück­stel­lungsart, die Pensionsrück­stel­lun­gen: Diese sind im kommunalen Haushalt­srecht ausdrücklich geregelt, sodass das HGB in der Fassung des BilMoG nicht zur Anwendung kommt.

Produkte

An die Stelle der kameralen Einzelpläne sind in den doppischen Planwerken Teil­haushalte und Pro­duk­t­bere­iche getreten. Sie sind nicht mehr in Un­ter­ab­schnitte gegliedert, sondern in Pro­duk­t­grup­pen und Produkte. Nicht alle Produkte, nur die strate­gis­chen, sollen in Haushalt­s­plan und Jahresab­schluss dargestellt werden. Bei der Auswahl der für die Gesamt­s­teuerung relevanten Produkte kann die 80-20-Regel herange­zo­gen werden: Die wichtigsten 20 % der Produkte decken vermutlich 80 % des Haushaltsvol­u­mens ab. Es reicht aus, diese im Haushalt detailliert darzustellen und die übrigen 80 % zu Pro­duk­t­grup­pen oder Pro­duk­t­bere­ichen zusam­men­z­u­fassen.

„Es ist nicht ausreichend, sich der Frage nach einer zentralen oder dezentralen Fi­nanzbuch­hal­tung zu stellen. Man wird die einzelnen Auf­gaben­felder und Funktionen analysieren und zuordnen müssen.“

Bei der Pro­duk­t­bil­dung sind die Kommunen zwar grundsätzlich frei. Für die Aggregation zu Pro­duk­t­grup­pen und Pro­duk­t­bere­ichen sowie für die Gliederung des Haushalts gelten aber Vorgaben von Lan­des­ge­set­zge­bern und Fi­nanzs­ta­tis­tik. In der Praxis wird die Or­gan­i­sa­tion­sstruk­tur häufig der Pro­duk­t­bere­ichs­gliederung angepasst. Fällt beides allzu sehr auseinander, gibt es Probleme mit der Bud­getver­ant­wor­tung. Produkte sind nicht nur das Grundgerüst des Haushalts, sie sind auch un­verzicht­bar für die Kosten- und Leis­tungsrech­nung (KLR). Hier werden – anders als im Haushalt – alle Produkte einzeln dargestellt. Damit der Ressourcenver­brauch pro­duk­t­be­zo­gen erfasst werden kann, müssen auch interne Leis­tungsver­rech­nun­gen aufgenommen werden.

Bud­getierung

Die doppische Reform umfasst auch Haushalt­skon­so­li­dierung, Ver­wal­tungsmod­ernisierung und Flex­i­bil­isierung. Daher wächst die Bedeutung der Bud­getierung, eines aus der Kam­er­al­is­tik stammenden Re­formin­stru­ments. Seit Mitte der 90er Jahre budgetieren viele Kommunen ihren Haushalt und machen damit sehr gute Erfahrungen. Die Bud­getierung hat bereits in der Kam­er­al­is­tik die dezentrale Ve­r­ant­wor­tung gestärkt, was die Doppik-Einführung in den betroffenen Kommunen erleichtert und dem neuen Buchungsstil zu breiter Akzeptanz verholfen hat. Beim Übergang zur Doppik lösen Zuschuss­bud­gets im Ergeb­nishaushalt die kamerale Bud­getierung ab. Zusätzlich können die Ein- und Auszahlun­gen für In­vesti­tio­nen im Fi­nanzhaushalt einbezogen werden. Budgetiert werden die Teil­haushalte, die bei or­gan­i­sa­tion­sori­en­tierter Gliederung des Haushalts mit den Fach­bere­ichen identisch sind. Anschließend wird weiter aufgegliedert in Teilbudgets für die Fachdienste. Bereits zu kameralen Zeiten hat die Bud­getierung das Kosten­be­wusst­sein der Fachver­ant­wortlichen gestärkt. In der Doppik muss streng darauf geachtet werden, dass man die mo­tivieren­den Elemente der bisherigen Regelung beibehält. Das sind vor allem eine strikt dezentrale Fi­nanzver­ant­wor­tung, die Begrenzung des Regelwerks auf das absolut Notwendige und eine gefestigte Ver­trauen­skul­tur.

Kosten- und Leis­tungsrech­nung

Das interne Rech­nungswe­sen – die KLR – unterstützt und unterfüttert das externe Rech­nungswe­sen – die Doppik – mit Kosten- und Erlösdaten. Deren Übere­in­stim­mung mit Aufwand und Ertrag ist hoch, aber nicht vollständig. Ohne KLR könnten z. B. keine internen Ver­rech­nun­gen ausgewiesen werden, was vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt wird. Doppische Pro­duk­thaushalte wären also ohne KLR nicht möglich. Daher hat eine Kommune kein grundsätzliches Wahlrecht bei der KLR-Einführung. Entscheiden kann sie hingegen über Konzeption und De­tail­lierungs­grad der KLR, denn das gehört zur kommunalen Selb­stver­wal­tung. Der überwiegende Teil der Daten in der KLR wird aus der Fi­nanzbuch­hal­tung übergeleitet. Diese enge Verzahnung von internem und externem Rech­nungswe­sen un­ter­schei­det die kommunale KLR von der pri­vatwirtschaftlichen.

Ziele und Kennzahlen im Haushalt

Die Kommunen sollen ihre Haushalte mit Zielen und Kennzahlen ergeb­nisori­en­tiert steuern und die Wirtschaftlichkeit ihres Handelns steigern. Neben monetären For­malzie­len gibt es auch nichtmonetäre Sachziele. Die meisten Länderge­set­zge­ber verlangen von den Kommunen, monetäre und nichtmonetäre Ziele und Kennzahlen pro­duk­t­be­zo­gen im Haushalt auszuweisen und für Steuerungsentschei­dun­gen zu verwenden. Abgeleitet werden Ziele in der Regel aus Leitbildern (langfristig) und Oberzielen (mit­tel­fristig). Sie müssen in konkrete Handlungen umzusetzen sein und ihr Ziel­er­re­ichungs­grad muss messbar sein. Dazu muss die Haushalt­s­pla­nung um einen Zielfind­ung­sprozess ergänzt werden. Kennzahlen dienen während des Haushaltsvol­lzugs und im Anschluss daran der Er­fol­gskon­trolle.

Fi­nanzbuch­hal­tung und Jahresab­schluss

Die Fi­nanzbuch­hal­tung umfasst im Wesentlichen Haupt­buch­hal­tung, Zahlungsab­wick­lung, Liquiditätssteuerung sowie Mahn- und Forderungs­man­age­ment, nicht aber Haushalt­s­pla­nung und Haushaltss­teuerung. Viele Grundsätze – beispiel­sweise das Prinzip der Trennung von Anordnung und Vollzug – gelten natürlich auch weiterhin, zahlreiche Prozesse und or­gan­isatorische Regelungen können aus der Kam­er­al­is­tik übernommen werden. Grundsätzlich muss entschieden werden, ob die doppische Buchführung zentral, dezentral oder aber als Mischform organisiert wird. In der Praxis werden sich vermutlich meist Mischformen durchsetzen: Vorkon­tierung und Anordnung dezentral und das sonstige Buchungs­geschäft zentral. Ebenfalls in die Fi­nanzbuch­hal­tung gehört die Ve­r­ant­wor­tung für den Jahresab­schluss. Das erfordert eine möglichst enge Abstimmung mit der Haushalt­s­pla­nung – und damit der Kämmerei.

„Die Auf­stel­lungspflicht sollte nicht als lästige ,Verpflich­tung‘ angesehen werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Gesamtab­schluss zu einem mit hohen Kosten verbundenen Zahlen­fried­hof mutiert.“

Der Jahresab­schluss dient an erster Stelle der Rechen­schaft­sle­gung. Er besteht aus Bilanz (die in einigen Ländern Vermögen­srech­nung heißt), Ergeb­nis­rech­nung, Fi­nanzrech­nung und Teil­rech­nun­gen. Ob Anhang und Lagebericht Be­standteile des Jahresab­schlusses oder Anlagen zum Jahresab­schluss sind, bestimmt das Landesrecht. Für die um­fan­gre­ichen Arbeiten empfiehlt sich ein verbindlicher Zeitplan. Zahlreiche vor­bere­i­t­ende Arbeiten sind bereits unterjährig oder kurz vor dem Jahreswech­sel möglich. Diesen Umstand sollten die Kommunen zur Frist­wahrung nutzen. Damit der Gesamtab­schluss erleichtert wird, sollten Wahlrechte in der Kommune und ihren Beteili­gun­gen möglichst einheitlich ausgeübt werden. Die Ab­schlus­sar­beiten umfassen u. a.: Kassen­ab­schluss, Bereinigung von Fehlbuchun­gen, Abschluss der Debitoren- und Kred­i­toren­buch­hal­tung und der An­la­gen­buch­hal­tung, Eli­m­inierung von internen Leis­tungsver­rech­nun­gen, Rech­nungsab­gren­zung und Forderungswert­berich­ti­gun­gen.

Prüfung der Eröff­nungs­bi­lanz

Die Eröff­nungs­bi­lanz ist daraufhin zu prüfen, ob sie ein zutr­e­f­fendes Bild der Vermögens- und Schulden­lage vermittelt. Die Ertragslage fehlt hier allerdings: Naturgemäß liegt mit der Eröff­nungs­bi­lanz noch keine Ergeb­nis­rech­nung vor, sodass die Ertragslage schlichtweg nicht beurteilt werden kann. Die Prüffelder orientieren sich in der Regel an den Bi­lanz­posten, wobei ko­r­re­spondierende Bi­lanz­posten womöglich gemeinsam geprüft werden sollten. Das wären beispiel­sweise das Sachan­lagev­ermögen und die Son­der­posten bzw. Sonderrücklagen. Die Prüfung der Eröff­nungs­bi­lanz obliegt in allen Bundesländern den vom Gesetz vorge­se­henen kommunalen Prüfung­sein­rich­tun­gen. Wirtschaft­sprüfer können ergänzend hinzuge­zo­gen werden. Dies wird bei der Eröff­nungs­bi­lanz und den ersten Jahresab­schlüssen allerdings un­verzicht­bar sein, damit die kommunalen Ein­rich­tun­gen relevantes Know-how aufbauen können. Die Prüfung muss wirtschaftlich und kann deshalb nicht vollständig sein. Die Prüfer haben also zunächst Wesentlichkeits- und Nich­tauf­griff­s­gren­zen festzulegen.

Der kommunale Gesamtab­schluss

Aus­gliederun­gen in Eigen­be­triebe oder Betriebe unter privater Rechtsform haben die Gesamt­s­teuerung der Kommunen erheblich erschwert und zu In­for­ma­tionsver­lus­ten geführt. Der doppische Gesamtab­schluss soll die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im „Konzern Kommune“ wieder transparent machen. Dazu müssen die Einze­lab­schlüsse von Kommune und Beteili­gun­gen so zusammengeführt werden, dass interne Leistungs- und Vermögensver­flech­tun­gen eliminiert werden. Auch hier gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit, sodass un­wesentliche Kon­so­li­dierun­gen und Saldierun­gen un­terbleiben. Der Gesamtab­schluss erfordert Fachwissen und viel Zeit. Mittelständische Unternehmen rechnen für den ersten Konz­ern­ab­schluss mehr als 1000 Manntage. Ein ein­heitlicher For­mu­la­rsatz erleichtert die In­for­ma­tions­beschaf­fung. In einer Konz­ern­richtlinie ist der For­mu­la­rsatz ebenso vorzugeben wie etwa die Anwendung von Wahlrechten, Ansatz- und Be­w­er­tungsvorschriften sowie Nutzungs­dauern.

Über die Autoren

Das zwölfköpfige Autorenteam besteht aus Ver­wal­tung­sprak­tik­ern, Beratern und Wirtschaft­sprüfern aus mehreren Bundesländern. Alle verfügen über langjährige kommunale Berufs- oder Be­ratungser­fahrung.