Der Verwaltungsprozess in der Behördenpraxis

Buch Der Verwaltungsprozess in der Behördenpraxis

Ein Leitfaden für Praxis und Ausbildung

Carl Link,


Rezension

Frank Eberts sehr kompakte Darstellung des Ver­wal­tungs­gerichtsver­fahrens wendet sich an Praktiker in Behörden und öffentlichen Körper­schaften. Ebenso soll sie Behördenleiter oder Mitarbeiter, die selbst nicht Juristen sind, in die Lage versetzen, einen Ver­wal­tung­sprozess zu führen. Aber auch Juristen, vorab solche, die sich bislang nicht mit Ver­wal­tungsrecht beschäftigt haben, werden hier eine gute Einführung und ein taugliches Nach­schlagew­erk finden. Um einen Step-by-Step-Leit­faden handelt es sich freilich nicht – bei der Komplexität der Materie wohl ein Ding der Unmöglichkeit –, aber der Text ist hinreichend klar struk­turi­ert und bietet konkrete For­mulierung­shil­fen. Ohne ein gewisses ju­ris­tis­ches Min­i­mal­wis­sen ist man allerdings auf verlorenem Posten, meint BooksInShort und empfiehlt das Buch deshalb allen entsprechend vorge­bilde­ten Behörden­vertretern, die sich auf einen Prozess vorbereiten wollen.

Take-aways

  • Wird ein Bürger durch einen Ver­wal­tungsakt belastet oder glaubt er einen Anspruch gegen den Staat zu haben, kann er vor dem zuständigen Ver­wal­tungs­gericht klagen.
  • Die geset­zlichen Grundlagen für den Ver­wal­tung­sprozess sind die Ver­wal­tungs­gericht­sor­d­nung (VwGO) und das Gerichtsver­fas­sungs­ge­setz (GVG).
  • Vo­raus­set­zung für einen Prozess: Das behördliche Wider­spruchsver­fahren muss durchgeführt sein und den belastenden Tatbestand ganz oder teilweise bestätigen.
  • Behörden werden von einem Mitarbeiter mit schriftlicher Vollmacht vertreten; in erster Instanz muss dies nicht ein Jurist oder gar Anwalt sein.
  • Die Verhandlung wird durch Klageer­widerung und Schriftsätze vorbereitet.
  • Alle Beteiligten sind zur Vorlage von Be­weis­mit­teln wie Urkunden, vollständigen und geordneten Orig­i­nalak­ten usw. verpflichtet.
  • Das Ver­wal­tungs­gericht ermittelt den Sachverhalt, hört Zeugen und Sachverständige an und vernimmt Prozess­beteiligte.
  • Das Gericht prüft alle Einzel­heiten der formellen Zulässigkeit und der materiellen Begründetheit einer Klage und ist in seiner Beweiswürdigung frei.
  • Über die Gewährung von vorläufigem Rechtss­chutz wird im Eil­ver­fahren entschieden.
  • Gegen Urteile und Beschlüsse kann innerhalb bestimmter Fristen durch Berufung, Beschwerde oder Revision bei der nächsthöheren Instanz vorgegangen werden.
 

Zusammenfassung

Die rechtlichen Grundlagen

In einem Ver­wal­tungs­gerichtsver­fahren wendet sich üblicher­weise ein Bürger gegen den Ver­wal­tungsakt einer Behörde, oder er verlangt eine Erlaubnis oder Leistung vom Staat, auf die er einen Recht­sanspruch zu haben glaubt. Diese drei Fälle machen die Masse der Verfahren aus. Nur selten klagen Behörden gegen Bürger oder gegeneinan­der. Maßgeblich für den Ver­wal­tung­sprozess sind die Ver­wal­tungs­gericht­sor­d­nung (VwGO) und das Gerichtsver­fas­sungs­ge­setz (GVG).

Die zuständigen Gerichte

Der Ver­wal­tungsrechtsweg wird für alle öffentlich-rechtlichen Stre­it­igkeiten beschritten außer in Steuer­sachen (Fi­nanzgerichte), Sozial­sachen (Sozial­gerichte), bei Polizei- oder Bußgeldbeschei­den (ordentliche Gerichte) und bei Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes (Ar­beits­gerichte). Den Ver­wal­tungs­gerichten zugewiesen sind auch Klagen von Beamten gegen ihren Dienstherrn. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Ver­wal­tungs­gerichts­bezirken, wie sie in den Länderge­set­zen festgelegt sind.

„‚Wo kein Kläger, da kein Richter.‘ Diese Weisheit gilt auch für den Ver­wal­tung­sprozess.“

Die er­stin­stan­zlichen Ver­wal­tungs­gerichte bestehen in der Regel aus Kammern, die sich aus drei Berufs- und zwei ehre­namtlichen Richtern zusam­menset­zen. Aus­nahm­sweise entscheiden in bestimmten Fällen, z. B. in Eil­ver­fahren, Einzel­richter. Essenziell in der Aktenführung sind zunächst die Stammdaten: Ak­ten­ze­ichen, Rechts­ge­biet, Kläger bzw. Antrag­steller, beklagte Behörde bzw. Antrags­geg­ner sowie Bevollmächtigte und Beteiligte. Ohne Ak­ten­ze­ichen keine ordentliche Verfahrensführung; es ist stets anzugeben.

Die Prozess­beteiligten und ihre Prozesshand­lun­gen

Ver­wal­tungs­gerichte werden nur tätig, wenn Klage erhoben wird. Prozess­beteiligte sind neben den Richtern der Kläger und die Beklagte (die Behörde) sowie Beigeladene. Diese sind Personen, die von den Gericht­sentschei­dun­gen betroffen sein können. Weitere Prozessteil­nehmer sind Zeugen und Sachverständige, die zur Aufklärung des Sachver­halts beitragen können. Ferner nehmen Urkunds­beamte, ggf. Dolmetscher und der so genannte Vertreter des öffentlichen Interesses (VöI) teil.

„Das Ak­ten­ze­ichen ist der wichtigste Or­gan­i­sa­tions­be­standteil der Gericht­sakte.“

An einem Ver­wal­tungs­gerichtsver­fahren können alle natürlichen oder ju­ris­tis­chen Personen teilnehmen, also alle Behörden und öffentlich-rechtlichen Anstalten, private Vereine, GmbHs, AGs, aber auch Parteien, Gew­erkschaften, Personalräte oder Gemeinderäte. Prozessfähig ist, wer auch geschäftsfähig ist oder durch gesetzliche Vertreter repräsentiert wird. Auch Behörden und alle Vere­ini­gun­gen handeln durch ihren geset­zlichen Vertreter, der durch eine schriftliche Vollmacht legitimiert sein muss; das gilt auch für Rechtsanwälte. Der bevollmächtigte Behörden­vertreter kann alle Prozesshand­lun­gen wirksam vornehmen. Prozesshand­lun­gen sind grundsätzlich formfrei. Nur der Widerspruch und die Klage müssen schriftlich erhoben werden, ebenso Anträge auf einst­weili­gen Rechtss­chutz, Rechtsmit­tel und die Rechtsmit­tel­begründung. Die meisten dieser Prozesshand­lun­gen sind frist­ge­bun­den.

Der Ver­fahrens­be­ginn

Ist eine Klage unter Beachtung aller Formalien erhoben, mit einem Ak­ten­ze­ichen versehen sowie dem Beklagten zugestellt und hat das Gericht seine Zuständigkeit bejaht, legt es einen vorläufigen Streitwert fest und beginnt von Amts wegen mit der Ermittlung des Sachver­halts. Hier liegt der wesentliche Unterschied zum Zivil­prozess, wo nur die Vorträge und Be­weisange­bote der Parteien entschei­dungser­he­blich werden.

„Die Ver­wal­tungs­gerichte sind regelmäßig stark belastet, eine mehrmonatige oder mehrjährige Ver­fahrens­dauer ist keine Seltenheit.“

Vor der Klageer­widerung sollte eine Behörde ihr Prozess­risiko genau erwägen, sowohl hin­sichtlich der Kosten als auch hin­sichtlich des möglichen Urteils, um eine Niederlage vor Gericht zu vermeiden. Hält die Behörde an ihrer Auffassung fest, wird sie in der Klageer­widerung beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung genügt es, sich in der Klageer­widerung auf die wesentlichen Punkte der Klageer­he­bung zu konzen­tri­eren.

„Wegen der Pflicht zur Amt­ser­mit­tlung wählt das Gericht die er­forder­lichen Be­weis­mit­tel grundsätzlich selbst aus.“

Behörden sind zur Vorlage ihrer Urkunden und Akten sowie zu Auskünften verpflichtet, am besten gleich mit der Klageer­widerung. Verlangt werden vollständige Orig­i­nalak­ten in geordneter Reihenfolge und mit Seiten­num­merierung, bei um­fan­gre­ichen Akten mit In­haltsverze­ich­nis. Ein Stapel Kopien käme einer Missachtung des Gerichts gleich.

Die mündliche Verhandlung

Die Gerichtsver­hand­lung wird durch Schriftsätze vorbereitet, die alle Beteiligten in der Vor­bere­itung zur Kenntnis erhalten. In Schriftsätzen der Behörde müssen Angaben des klagenden Bürgers nicht bestritten werden, vielmehr sollen Sachver­halte knapp und neutral im Ton gehalten sein. Pro­fes­sionell wirkt es, die Ver­fahrens­beteiligten prozessual korrekt zu bezeichnen, also nicht: „der Landkreis“, sondern: „der Beklagte“. Die für die Entschei­dung maßgeblichen Rechtsvorschriften stellt das Gericht selbst fest. Den Beteiligten ist es aber unbenommen, darauf hinzuweisen, wenn sie ihre Recht­sauf­fas­sung darlegen.

„Grund­ken­nt­nisse des Be­weis­rechts sind vor allem für den behördlichen Ter­min­vertreter unerlässlich!“

Oft wird der Vorsitzende der Kammer die Beteiligten zu einem nichtöffentlichen Erörterung­ster­min laden, um den Streitfall gütlich zu beenden oder einen Vergleich ent­ge­gen­zunehmen. Es kommt vor, dass ein Ver­wal­tung­sprozess zeitweise ausgesetzt wird oder ruht, weil in einem anderen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren eine Vorfrage geklärt werden muss. Schließlich werden alle Beteiligten zum Termin geladen. Es wird stets erwartet, dass seitens einer Behörde ein kompetenter Vertreter erscheint; eine Ter­min­ver­legung, etwa wenn ein Sach­bear­beiter (z. B. wegen Urlaub) verhindert ist, kommt nicht in Betracht.

„Das Wider­spruchsver­fahren dient dem Rechtss­chutz des Bürgers, der Selb­stkon­trolle der Verwaltung und der Entlastung der Gerichte.“

Bei der Be­weisauf­nahme zieht das Gericht alle aus seiner Sicht er­forder­lichen Be­weis­mit­tel heran. Dazu zählen: Augenschein, Urkunden, Zeu­gen­be­fra­gung, Sachverständige und Beteiligten­vernehmung. Über einen förmlichen Be­weisantrag während der Verhandlung muss das Gericht nach einer Sitzung­sun­ter­brechung eigens beraten und eine etwaige Ablehnung durch Beschluss feststellen. Dieser muss begründet werden. Die Ablehnungsgründe ergeben sich aus dem Gesetz (Zivil­prozes­sor­d­nung und Straf­prozes­sor­d­nung). Das Ver­wal­tungs­gerichtsver­fahren kennt keine Beweislast wie das Zivil­rechtsver­fahren. Behörden­vertreter im Ver­wal­tungsver­fahren benötigen Grund­ken­nt­nisse des Be­weis­rechts. Das Gericht ist in seiner Beweiswürdigung frei.

„Mit dem Erlass des Wider­spruchs­bescheids ist das Ver­wal­tungsver­fahren abgeschlossen.“

Nach dem Aufruf der Sache und der Fest­stel­lung der Anwesenheit der Beteiligten trägt der Berichter­stat­ter (ein Richter) den wesentlichen Sach- und Streitstand vor. Dann können Anträge gestellt und begründet werden. Die Streitsache wird nun im Rechtsgespräch aller Beteiligten umfassend erörtert. Gibt es keine Wort­mel­dun­gen mehr, wird die Sitzung geschlossen. Mündliche Verhandlung, Erörterung­ster­mine und Be­weisauf­nah­men werden pro­tokol­liert. Alle Beteiligten erhalten das Protokoll.

Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage

Bereits die Behörde sollte zur Abwägung ihres Prozess­risikos die Zulässigkeit einer Klage prüfen. Stellt spätestens das Gericht fest, dass die Klage unzulässig ist, muss sie abgewiesen werden. Eine materielle Rechtsprüfung findet dann nicht statt. Damit eine Klage als zulässig gilt, müssen folgende Punkte zutreffen:

  • Die Zuständigkeit des Gerichts muss gegeben sein.
  • Der Kläger muss sich der richtigen Klageart, z. B. An­fech­tungs-, Fest­stel­lungs- oder Leis­tungsklage, bedienen.
  • Formelle Er­fordernisse wie Beteili­gungsfähigkeit, Prozessfähigkeit, Bevollmächtigung sowie Einhaltung von Schriftform und Fristen müssen erfüllt sein.
  • Die Klage­befug­nis muss gegeben sein, d. h., der Kläger muss geltend machen, durch einen Ver­wal­tungsakt oder dessen Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Das kann bei belastenden Ver­wal­tungsak­ten immer geltend gemacht werden. Der Anspruch auf einen begünstigenden Ver­wal­tungsakt muss plausibel gemacht werden.
  • Das behördliche Vorver­fahren, das Wider­spruchsver­fahren, muss abgeschlossen sein. Hier prüft die Wider­spruchs­behörde selbst nach ähnlich strengen Kriterien wie ein Gericht den bean­stande­ten Ver­wal­tungsakt in formeller und materieller Hinsicht. Nur wenn der Ver­wal­tungsakt bestätigt wird, wird er auch Gegenstand des Gerichtsver­fahrens. Ansonsten nimmt die Behörde ihn ganz oder teilweise zurück.
„Gegenstand der An­fech­tungsklage ist der ursprüngliche Ver­wal­tungsakt in der Gestalt, die er durch den Wider­spruchs­bescheid angenommen hat.“

Eine Klage ist begründet, wenn der betreffende Ver­wal­tungsakt

  • formell rechtswidrig war (z. B. unzuständige Behörde, keine Anhörung, keine Begründung; solche Formfehler können aber behoben werden),
  • nichtig war (gravierende Formfehler) oder
  • das Gesetz falsch angewendet wurde, z. B. durch Fehlin­ter­pre­ta­tio­nen, Er­messens­fehler oder eine ver­fas­sungswidrige Norm.

Vorläufiger Rechtss­chutz

Der Vollzug eines offenbar rechtswidri­gen Ver­wal­tungsakts kann in niemandes Interesse sein. Das Eil­ver­fahren gemäß VwGO gewährt darum Rechtss­chutz gegen belastende Ver­wal­tungsakte, die anfechtbar sind. Eine einst­weilige Anordnung kann begehrt werden, wenn der Erlass eines Ver­wal­tungsakts das Ziel ist. Das Gericht prüft ohne mündliche Verhandlung, aber möglicher­weise mit einer Erörterung, die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags (die Beteiligten in diesem Verfahren heißen Antrag­steller und Antrags­geg­ner) und verkündet einen Beschluss (kein Urteil). Der Ver­wal­tungsakt muss sofort vollziehbar sein, es muss zuvor Widerspruch erhoben sein und ein Rechtss­chutzbedürfnis bestehen. Dann wird die Sach- und Rechtslage vom Gericht summarisch daraufhin geprüft, ob der Ver­wal­tungsakt offenkundig rechtswidrig ist. Bei diesem Verfahren müssen Anord­nungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht werden.

Die Entschei­dungs­for­men der Ver­wal­tungs­gerichte

Das Urteil enthält neben dem Rubrum (Angaben zu den Beteiligten und ihrer Stellung im be­tr­e­f­fenden Fall) und dem Tenor (Entschei­dungssatz, z. B. eine abgewiesene Klage) auch die Koste­nentschei­dung, die Voll­streck­barkeit­sentschei­dung, den Tatbestand, die Entschei­dungsgründe und die Rechtsmit­tel­belehrung. Das Urteil wird in der Regel verkündet, manchmal auch zugestellt. Ist das vollständige Urteil zugestellt, beginnen die Rechtsmit­tel­fris­ten. Können keine Rechtsmit­tel mehr eingelegt werden, wird das Urteil rechtskräftig.

„An der Vollziehung eines rechtswidri­gen Ver­wal­tungsakts kann niemals ein berechtigtes öffentliches oder privates Interesse bestehen.“

Gegenüber den urteilsähnlichen und eher selten vork­om­menden Gerichts­beschei­den haben Beschlüsse eine größere Bedeutung. Sie werden ebenfalls schriftlich abgefasst und begründet; dagegen sind Rechtsmit­tel möglich. Das betrifft ins­beson­dere Eilanträge (wegen vorläufigen Rechtss­chutzes), Be­weis­beschlüsse und ver­schiedene Formen der Ver­fahrens­beendi­gung. Das Gericht entscheidet auch stets durch Beschluss (nicht im Urteil) über den Streitwert.

„Das Gericht ist gehalten, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Lösung des Rechtsstre­ites hinzuwirken.“

Ein Vergleich ist praktisch in jedem Stadium des laufenden Verfahrens möglich und beendet es unmittelbar: Eine Behörde kann einen Bescheid zurücknehmen, ein Kläger seine Klage. Für Behörden­vertreter empfiehlt sich im Vergleich ein Wider­rufsvor­be­halt, falls die Folgen nicht gleich absehbar sind, etwa hin­sichtlich der Kosten.

Rechtsmit­tel

Wird eine Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht zugelassen, begründet dies ein neues Tat­sachen­ver­fahren einschließlich Amt­ser­mit­tlung. Achtung: Bei Oberg­erichten herrscht An­walt­szwang. Eine Berufung richtet sich nur gegen Urteile und Gerichts­bescheide. Gegen alle anderen Entschei­dun­gen, ins­beson­dere Beschlüsse, kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. In beiden Fällen, also bei Urteilen wie Beschlüssen, ist u. U. die Revision an das Bun­desver­wal­tungs­gericht möglich.

Über den Autor

Frank Ebert ist Min­is­te­ri­al­rat und Vertreter des öffentlichen Interesses beim Thüringer In­nen­min­is­terium. Er war Lehrbeauf­tragter an der Fach­hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und ist Verfasser zahlreicher Fach­pub­lika­tio­nen.